Arbeitgeberwechsel

Auch wenn die Anwartschaft aus der Versorgungszusage bei einem Arbeitgeberwechsel unverfallbar ist, wird sie natürlich beim bisherigen Arbeitgeber "eingefroren".

 

Aus dieser Anwartschaft resultiert später also nur eine zeitanteilige Versorgung, die auf dem Stand beruht, der zum Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels erreicht war.

 

Damit die Betriebsrente im Verlauf eines Berufslebens durch den Wechsel zu verschiedenen Arbeitgebern nicht zum Patschwork-Teppich für den Arbeitnehmer wird, hat der Gesetzgeber für Zusagen ab 2005 das Recht auf Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber geschaffen.

 

Gleichzeitig ist die Möglichkeit der Abfindung einer Anwartschaft auf Bagatellansprüche beschränkt worden.