Die Direktzusage

Die steuerliche Behandlung und Sozialversicherungspflicht bei der Direktzusage

Bei der Direktzusage erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine unmittelbare gegebenenfalls beitragsorientierte Leistungszusage. Hier gibt keinen Dritten, also z.B. eine Versicherung, ein Verein, o.ä., der dazwischen geschaltet ist.

 

Die Gestaltungsmöglichkeiten einer solchen Zusage sind prinzipiell völlig frei.

 

Da der Arbeitgeber hierbei eine Verpflichtung für die Zukunft eingeht, muss er hierfür "sparen", also Rückstellungen bilden, die auch steuerlich anerkannt werden, wenn er eine Bilanz erstellt.

 

Das Risiko, dass die Rückstellungen ausreichen, um die beispielsweise zugesagte lebenslange Rente auch bezahlen zu können, trägt alleine der Arbeitgeber.

 

Er kann dieses Risiko jedoch rückdecken, indem er auf das Leben des Arbeitnehmers mit dessen Zustimmung eine Versicherung abschließt.

Die steuerliche Behandlung und Sozialversicherungspflicht bei der Direktzusage stellt sich für den Arbeitgeber wie folgt dar:

  • Bildung von Rückstellungen in der Steuerbilanz. 
  • Volle Abzugsfähigkeit der Beiträge zu einer Rückdeckungsversicherung als Betriebsausgaben. 
  • Aktivierung des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder ggf. des Rückkaufswertes der Rückdeckungsversicherung in der Steuerbilanz. 
  • In der Handelsbilanz sind Rückstellungen und Deckungskapital zu saldieren, wenn das Deckungskapital dem Zugriff anderer Gläubiger (außer den Pensionsberechtigten) dauerhaft entzogen ist. In diesem Fall gibt es also keinen Bilanzausweis. 
  • Einsparung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, soweit der Beitrag auch beim Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei ist.

Für den Arbeitnehmer sieht es wie folgt aus:

 

In der aktiven Zeit (Ansparphase)

  •  Unbegrenzt lohnsteuerfrei. 
  • Soweit die Beiträge arbeitgeberfinanziert sind, gilt unbeschränkte Sozialversicherungsfreiheit. 
  • Soweit die Beiträge aus Entgeltumwandlung gezahlt werden, gilt die Beitragsfreiheit nur für Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West zur Rentenversicherung.
  • Riesterförderung (nach dem AVmG) ist nicht möglich.

 

In der Rentenphase

  • Die Rente ist, abzüglich geltenden Freibeträge (z.B. Versorgungsfreibetrag), im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung voll zu versteuern und es sind die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen.

Bewertung der Direktzusage:

 

Bei einer Direktzusage erfolgen keine Zahlungen an einen externen Versorgungsträger. Damit wird die Liquidität des Unternehmens bis zum Eintritt des Versorgungsfalles geschont, bei Entgeltumwandlungen meist sogar gestärkt werden. Ebensol gestattet die Direktzusage eine gute, wenn auch nicht ganz ausreichende steuerlich anerkannte Vorausfinanzierung.

 

Das im Unternehmen verbleibende Risiko eines vorzeitigen Versorgungsfalles oder der Langlebigkeit von Rentnern verliert bei wachsender Zahl der Begünstigten an Bedeutung.

 

Es kann außerdem durch entsprechende Zusagegestaltung begrenzt oder durch eine Rückdeckungsversicherung ganz ausgeschaltet werden. In diesem Fall wird allerdings der Liquiditätsvorteil aufgehoben.

 

Finanziert der Arbeitgeber die Direktzusage, fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an und das ohne Obergrenze.

 

Damit ist eine Direktzusage tendenziell für Unternehmen geeignet, die eine größere Anzahl von Mitarbeitern haben. Bei einem konstantem oder sogar wachsendem Mitarbeiterstamm ergibt sich ein besonders günstiger wirtschaftlicher Gesamtverlauf ergibt. Die bedeutenden wirtschaftlichen Vorteile der Direktzusage kommen insbesondere bei Unternehmen mit ausreichender Ertragslage und internem Finanz- bzw. Investitionsbedarf zum Tragen.