Die Finanzierung der bAV

Damit der Arbeitgeber auch in der Lage ist, entsprechende Leistungen durch die betriebliche Altersversorgung zu erbringen, muss für jeden Arbeitnehmer eine planmäßige Vorausfinanzierung erfolgen.

 

Dies kann durch Entgeltumwandlung geschehen, d.h. ein Teil des Entgeltanspruches des Mitarbeiters wird nicht als Barlohn ausgezahlt, sondern der bAV zugeführt.

 

Ein zweiter Weg ist die direkte Arbeitgeberfinanzierung. Hier wendet der Arbeitgeber zusätzlich zum ungekürzten Lohn/Gehalt Mittel für die bAV des Mitarbeiters auf.

 

Im Hinblick auf Gestaltung, Höhe und steuer- wie sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen gibt es erhebliche Unterschiede.