Versorgungsausgleich

Im Falle einer Scheidung unterliegen auch die erworbenen Ansprüche auf Betriebsrente dem Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten. Im Jahr 2009 wurden die Regelungen hierzu aber neu gefasst.

 

Seither erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehepartner einen eigenen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung bei dem jeweiligen Versorgungsträger. Dabei wird dieser so gestellt, als sei er mit Inkrafttreten des Versorgungsausgleichs aus dem Unternehmen ausgeschieden, das die dem Versorgungsausgleich zu Grunde liegende Zusage erteilt hat.

 

Die genaue Höhe dieser so neu gebildeten Anwartschaft berechnet sich aus der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaft des Ausgleichspflichtigen.

 

Unter den Versorgungsausgleich fallen Rentenansprüche genauso wie die Ansprüche auf eine Kapitalzahlung.

 

Neben dieser sogenannten internen Teilung ist aber auch eine externe Teilung auf Wunsch der Beteiligten möglich. Hierbei wird der Ausgleichsanspruch auf einen externen Versorgungsträger übertragen, beispielsweise auf einen Versorgungsträger, bei dem der Ausgleichsberechtigte seinerseits bereits einen Anspruch besitzt.