Die gesetzliche Pflegeversicherung und ihre Leistung

Die Pflegeversicherung (PV) ist in Deutschland der jüngste, eigenständige Zweig der Sozialversicherung. Sie wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1995 als Pflichtversicherung eingeführt und bildet - neben der gesetzlichen Kranken-. Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die „fünfte Säule" der Sozialversicherung.

 

Alle gesetzlich krankenversicherten Personen sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 SGB XI) . Alle privat Kranken-Vollversicherten einer privaten Krankenversicherung, die deutschem Recht unterliegt, müssen sich gemäß § 23 SGB XI bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit versichern und einen Versicherungsvertrag abschließen und aufrechterhalten.

 

Wer gilt als pflegebedürftig?

Die Einstufung als pflegebedürftig erfolgt bei Menschen, die wegen einer psychischen, physischen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihren Alltag voraussichtlich für mindestens sechs Monate ohne fremde Hilfe zu bewältigen. Zur Grundpflege gehören dabei Körperpflege, Ernährung, Mobilität.

Ob die Voraussetzungen für eine Pflegestufe und damit für Leistungen aus der gesetzliche Pflegeversicherung gegeben sind, wird beim Kassenpatienten individuell durch den Medizinischen Dienst (MDK) seiner gesetzlichen Krankenversicherung begutachtet. Bei Privatpatienten erfolgt dies durch den Dienstleister Medicproof. Entsprechend der Hilfsbedürftigkeit wird eine von drei Pflegestufen vergeben.

Und das sind die Pflegestufen:

 

Pflegestufe 1

Hierunter fallen erheblich Pflegebedürftige, die mindestens einmal täglich für wenigstens zwei Verrichtungen, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Pflegeaufwand mind. 90 Minuten pro Tag.

 

Pflegestufe 2

Hierunter fallen schwerstpflegebedürftige Personen, die mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tagezeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Pflegeaufwand mind. 3 Stund pro Tag.

 

Pflegestufe 3

Hier handelt es sich um Schwerstpflegebedürftige, die täglich rund um die Uhr (auch nachts) der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Pflegeaufwand rund um die Uhr.

 

Neue Pflegesätze ab Januar 2010

Ab 1. Januar 2010 traten neue Kosten- und Pflegesätze in der sozialen Pflegeversicherung in Kraft.

 

Im Zuge der Pflegereform werden ab Januar 2010 die finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung angehoben. Die ambulanten Pflegesachleistungen und die teilstationäre Tages- und Nachtpflege steigen in Pflegestufe I von € 420,00 auf € 440,00, in Pflegestufe II von € 980,00 auf € 1.040,00 und in Pflegestufe III von € 1.470,00 auf € 1.510,00.

 

Das Pflegegeld wird in allen Pflegestufen um jeweils zehn Euro angehoben und beträgt künftig monatlich € 225,00 in Pflegestufe I, € 430,00 in Pflegestufe II und € 685,00 in Pflegestufe III.

 

Dasselbe gilt für die Pflegeaufwendungen im Rahmen der sogenannten Verhinderungspflege für bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr bei Pflegevertretung durch nahe Angehörige. Bei Pflegevertretung durch sonstige Personen steigen die Aufwendungen in allen drei Pflegestufen von € 1.470,00 auf € 1.510,00.