Die Beitragsrückgewähr bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn

 

Die Beitragsrückgewähr stellt eine Todesfallleistung der privaten Rentenversicherung dar. Wenn der Versicherungsnehmer vor Rentenbeginn (in der sogenannten „Aufschubzeit") sterben sollte, werden bei einigen Tarifarten der privaten Rentenversicherung die bereits geleisteten Beiträge den Erben zurückerstattet. Die Beitragsrückgewähr ist nicht selbstverständlich, da die private Rentenversicherung eigentlich eine Risikoversicherung auf das Erreichen des Rentenalters ist und somit nicht wie eine Kapitallebensversicherung angesehen werden kann.

 

Bei aufgeschobenen Rentenversicherungen werden die bereits geleisteten Beiträge meist ohne Beitragsanteile für die vereinbarten Zusatzversicherungen und darüber hinaus das bis dahin entstandene Überschussguthaben an die Erben zurückgezahlt, wenn die versicherte Person vor Erreichen des Rentenbeginns ableben sollte.