Es handelt sich um einen eigenständiger Vertrag. Hier haftet der Versicherer für Schäden durch Zerbrechen von fertig eingesetzten Scheiben (Bauphase beachten!) unter Einschluss der Kosten für eine erforderliche Notverglasung. Beschädigungen durch Zerschrammen der Oberfläche sind nicht versichert.
Viele Versicherer unterscheiden bei der Versicherung für die Gebäudeverglasung zwischen Glas des allgemeinen Gebrauchs und der gesamten Gebäudeverglasung. Zum Glas des allgemeinen Gebrauchs gehört beispielweise Glas innerhalb von Mietshäusern, welches sich in gemeinschaftlich genutzten Abstellräumen, Treppenhäusern und Haustüren befindet.