Kleine Kinder - Große Kinder
Kinder verursachen häufig Schäden
Kinder können die Folgen ihres Handelns meist noch nicht abschätzen wie Erwachsene und verursachen daher leicht schon einmal einen Schaden. Beim Fußballspielen auf der Straße findet der Ball nicht immer den richtigen Weg. Wenn beim Nachbar die Fensterscheibe zu Bruch geht, weil der Ball dagegen geschossen wird, können einige hundert Euro Schaden entstehen. Noch anders sieht die Sache aus, wenn der Ball auf die Straße rollt, der heranfahrende Autofahrer legt eine Vollbremsung hin und der nächste Autofahrer fährt auf. Das könnte richtig teuer werden!
Eine spezielle Haftpflichtversicherung nur für Kinder gibt es nicht! Grundsätzlich sind Kinder zunächst einmal in der Privat-Haftpflichtversicherung der Eltern kostenfrei mitversichert und zwar sowohl innerhalb der Familien-Haftpflichtversicherung oder aber auch in der sogenannten „Single mit Kind" - Haftpflichtversicherung.
Achtung! Kinder des nichtehelichen Lebenspartners gelten in der Privat-Haftpflichtversicherung nur mitversichert, sofern der, in der eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebende Partner, im Vertrag eingeschlossen ist.
Deliktsunfähig: Kinder unter 7 Jahren
Kinder unter 7 Jahren sind nicht deliktsfähig, haften also nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht für Schäden, die sie verursachen. Im Straßenverkehr liegt die Grenze sogar bei 10 Jahren. Wenn im Schadensfall keine nachweisliche Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, wird der Schaden nicht von der Privathaftpflicht übernommen. Rein rechtlich gesehen muss in so einem Fall auch der Schaden nicht ersetzt werden.
Die aufsichtspflichtige Person haftet nur , wenn sie die Aufsichtspflicht über ihre Kinder unter 7 Jahren bzw. 10 Jahren verletzt hat. Grundsätzlich gilt, dass der Schaden voll ersetzt werden muss, gleich wie hoch er ist. Insbesondere wenn Menschen zu Schaden kommen, können sich Heilkosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld, sogar eine Rente, zu erdrückenden Summen addieren, die der Verursacher ein Leben lang abzahlen muss.
Einige Anbieter privater Haftpflichtversicherungen bieten für diesen Fall der Fälle einen extra Schutz: Schäden durch deliktsunfähige Kinder. Die Schadenshöhe ist häufig begrenzt, üblich sind meist 10.000 Euro, zum Teil werden aber auch Schäden darüber hinaus mitversichert. Eventuell ist eine Selbstbeteiligung Vertragsbestandteil und es muss für diese zusätzliche Leistung ein erhöhter Beitrag gezahlt werden. Sind Kinder bis zum 10. Lebensjahr im Haushalt, sollten Eltern unbedingt diesen Einschluss der "deliktunfähigen Kinder" als Zusatzbaustein zu ihrer Haftpflichtversicherung wählen.
Fragen Sie uns – wir finden den für Sie und Ihre Kinder geeigneten Versicherungsschutz!
Wichtig bei der Beaufsichtigung fremder Kinder:
Wenn fremde Kinder - zum Beispiel anlässlich der Geburtstagsfeier des eigenen Kindes bei Ihnen zu Besuch sind geht meist die Aufsichtspflicht auf Sie über - die kleinen Gäste werden von den Eltern samt der Aufsichtspflicht an Sie übergeben. Sollten Sie die Aufsichtspflicht verletzen, dann kommt Ihre Privathaftpflicht für Schäden auf wenn eines der Kinder einen Schaden verursacht.
Anders ist es, wenn die Beaufsichtigung von Kindern mit einer beruflichen Tätigkeit zu tun hat. Dies ist beispielsweise bei einer Tagesmutter, die gegen Entgeld arbeitet der Fall. Dieser Personenkreis sollte für seine Tätigkeit als gewerbliche Tagesmutter unbedingt einen Versicherer wählen, der dieses Risiko zusätzlich abdeckt.