Eigentümerwechsel

Was passiert bei einem Eigentümerwechsel mit der bestehenden Wohngebäudeversicherung?

Das Gesetz schreibt vor, dass der Käufer mit dem Hauserwerb automatisch die Wohngebäudeversicherung des Vorbesitzers übernimmt. Behalten muss der Käufer die Versicherung allerdings nicht. Generell gilt: Über einen bestehenden Wohngebäudeversicherungs-Vertrag kann nur der Immobilien-Besitzer verfügen. Wer Eigentümer des Hauses ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Grundbucheintrags. Einzige Ausnahme: die Zwangsversteigerung. Hier gilt als Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bereits der Zuschlag bei der Versteigerung.

Dies ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt  und zwar im § 96 - Kündigung nach Veräußerung

(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.

(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

(3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.

 

Quelle: VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung

 

Eigentümerwechsel durch Verkauf

Der Verkauf bzw. die Veräußerung eines Gebäudes muss dem Versicherer unverzüglich mitgeteilt werden. Erfolgt keine Mitteilung an den Versicherer, ist dieser gemäß Versicherungsvertragsgesetz im Schadenfall leistungsfrei, wenn der Schaden nach Ablauf von einem Monat nach der Veräußerung eintritt.

 

Die Rechte und Pflichten aus der bestehenden Wohngebäudeversicherung gehen automatisch auf den Erwerber über. Somit geht auch das Recht zur Kündigung der Versicherung auf den neuen Gebäudebesitzer über.

 

Für die Prämie der laufenden Versicherungsperiode haften der Verkäufer und der neue Erwerber des Gebäudes gesamtschuldnerisch.

 

Kündigung des Erwerbers

Dem Erwerber steht das Recht zu die bestehende Wohngebäudeversicherung innerhalb eines Monats nach Grundbucheintrag zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden. Da der Versicherer Anspruch auf die Prämie bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres hat, ist es ratsam die Wohngebäudeversicherung auch erst zu diesem Zeitpunkt zu kündigen.

 

Kündigung des Versicherers

Auch der Versicherer hat das Recht die Wohngebäudeversicherung innerhalb eines Monats nach Grundbucheintragung zu kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang beim Erwerber wirksam. Der Erwerber hat innerhalb dieser Frist die Möglichkeit eine Wohngebäudeversicherung bei einem anderen Versicherer abzuschließen.

 

Eigentümerwechsel durch Vererbung

Wird ein Gebäude vererbt, gehen die Rechte und Pflichten aus der bestehenden Wohngebäudeversicherung auf den Erben über. Ein Recht zur Kündigung des Vertrages hat weder der Erbe noch der Versicherer.