Sobald ein Tier einem Dritten einen Schaden zufügt, muss der Tierhalter für sämtliche Ansprüche in voller Höhe haften. Alleine die Haltereigenschaft ist ausreichend, die Haftung zu begründen. Ein Verschulden des Tierhalters ist dabei nicht erforderlich. Festgelegt ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

 

§ 833 BGB Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

 

§ 834 BGB Haftung des Tieraufsehers

Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

 

Daher sollten insbesondere Tierhalter von größeren Tieren eine entsprechende Tierhaftpflichtversicherung abschließen.

 

Hinweis:

Kleintiere wie zum Beispiel Hamster, Kaninchen oder ein Vogel, sind im Rahmen der  Privat- Haftpflichtversicherung abgesichert.

 

 

Übersicht der Pflichtversicherung für Hundehalter in den einzelnen Bundesländern

kampfhundeverordnung.pdf
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Nachfolgenden finden Sie das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen