Die am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) zur Mietkautionspolice und deren Antworten finden Sie hier:

1. Was ist eine Mietkautionspolice?

Die Mietkautionspolice ist eine Versicherung zur Stellung einer Kautionssicherheit für private Mietverhältnisse entsprechend den Regelungen des § 551 BGB. Der Bürgschaftsgläubiger (Vermieter und/oder Verwalter) erhält dabei eine Bürgschaft auf erstes Anfordern der Versicherung. Die Bürgschaft bietet dabei exakt den gleichen Schutz wie eine Barkaution, ein verpfändetes Sparbuch oder eine Bankbürgschaft.

 

2. Was sichert die Mietkautionspolice ab?

Die Mietkautionspolice leistet bei allen vom Bürgschaftsgläubiger (Vermieter und/oder Verwalter) geltend gemachten Ansprüchen, die grundsätzlich über die Mietkaution abgesichert sind bis zur gesetzlich festgelegten Höchstgrenze von drei Nettokaltmieten. Die Mietkautionspolice sichert den Vermieter somit gegen das Ausfallrisiko des Mieters ab.

 

3. Wer ist der Versicherungsnehmer einer Mietkautionspolice?

Der Versicherungsnehmer ist immer der Mieter.

 

4. Wer kann Bürgschaftsgläubiger sein?

Bürgschaftsgläubiger kann der Vermieter und/oder der Verwalter sein. Der/die Bürgschaftsgläubiger ist/sind berechtigt, die Kaution abzurufen bzw. die Versicheruzng aus der Bürgschaft zu befreien.

 

5. Worin liegen die Vorteile der Mietkautionspolice für den Vermieter?

  • 100%ige Sicherheit durch die Bürgschaftsurkunde

  • Reduktion des Verwaltungsaufwandes

  • Kostenlose Bonitätsprüfung

 

6. Worin liegen die Vorteile der Mietkautionspolice für den Mieter?

  • Vermeidung einer finanziellen Doppelbelastung während des Umzugs

  • Größerer Finanzspielraum

  • Schnelle Abwicklung

  • Kontrollierter Zugriff auf die Kaution durch den Vermieter 

 

7. Der Mieter hat bereits ein Kautionskonto. Ist eine Umwandlung in eine Mietkautionspolice möglich?

Ja. Der Mieter kann ein bereits bestehendes Kautionskonto jederzeit in eine Mietkautionspolice umwandeln. Der Vermieter muss dem lediglich zustimmen. Gegebenenfalls sollte der Austausch durch einen Nachtrag zum Mietvertrag dokumentiert werden.

 

8. Können auch gewerbliche Mietverträge abgesichert werden?

Nein. Derzeit kann die Mietkautionspolice nur für private Mietverhältnisse eingesetzt werden.

 

9. Was kostet eine Mietkautionspolice pro Jahr? Wie errechnet sich diese Summe?

Es wird ein prozentualer Beitrag in Höhe von 5% der Kautionssumme, mindestens 50,00 € p.a., erhoben. Es ist nur die jährliche Zahlung möglich. Die Zahlung erfolgt immer per Lastschrifteinzug.

 

10. Gibt es einen Kautionshöchstbetrag?

Die maximale Kautionshöhe ist 10.000,00 €. Einzelfallprüfung bei höheren Summen sind möglich.

 

11. Gibt es Mindestlaufzeiten für eine Mietkautionspolice?

Es gibt keine Mindestlaufzeit für die Mietkautionspolice. Es werden jedoch nur die Anträge gezeichnet, bei denen die Restlaufzeit des Mietvertrags mindestens 12 Monate beträgt.

 

12. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Mieter eine Mietkautionspolice abschließen?

Einzige Voraussetzung für den Erhalt einer Mietkautionspolice ist eine positive Bonitätsprüfung, die schnell und bequem online erledigt werden kann. Kunden mit negativer Bonitätsprüfung können die Mietkautionspolice nicht abschließen.

 

13. Kann ich die Bonitätsprüfung auch für die Mieter durchführen, die keine Mietkautionspolice abschließen?

Nein, die Bonitätsprüfung kann ausschließlich im Zuge der Antragsstellung zur Mietkautionspolice durchgeführt werden. Bei einem positiven Ergebnis wird automatisch ein Vertrag generiert.

 

13. Was ist ein Schadenfall?

Schadenfall ist, wenn der Bürgschaftsgläubiger die Kaution anfordert. Das kann aus unterschiedlichen Gründen geschehen, wie z.B.:

  • Die Betriebskostenabrechnung wird nicht bezahlt .

  • Streitigkeiten bei Wohnungsauszug/Schäden am Wohnraum.

  • Die Miete wird nicht gezahlt.

Da eine Bürgschaft auf „Erstes Anfordern“ besteht, muss die Versicherung den Grund für die Forderung nicht prüfen.

 

14. Wie ist das Vorgehen, wenn ein Schadenfall auftritt?

 

Die Kaution kann vom Bürgschaftsgläubiger schriftlich (Formular zur Inanspruchnahme einer Mietbürgschaft) angefordert werden.

 

Nach Vorliegen des Abrufs ist die Versicherung verpflichtet, den Mieter über den Abruf zu informieren und zahlt vier Wochen später die angeforderte Bürgschaftssumme an den Vermieter/Verwalter aus, sofern der Auszahlung rechtlich nichts entgegensteht. Eine gesonderte Zustimmung des Mieters ist für die Auszahlung nicht erforderlich.

 

Eine Auszahlung kann nur dann nicht erfolgen, wenn der Mieter innerhalb der Vier-Wochen-Frist einen Gerichtsbeschluss vorlegt, welcher der Versicherung die Auszahlung untersagt. Alle anderen, sog. „materiellen“ Einwände des Mieters (wie z.B. eine Meinungsverschiedenheit über die Qualität der Renovierung) können die Auszahlung nicht verhindern.

 

Durch die Bürgschaft auf „Erstes Anfordern“ zahlt die Versicherung, ohne den Schadenfall geprüft zu haben, nach einer Frist von vier Wochen den geforderten Betrag aus.

 

Die vereinbarte Kautionshöhe ist die Höchstgrenze. Hier sind gemäß BGB maximal 3 Nettokaltmieten möglich.

 

Die Bürgschaftssumme wird auch ausgezahlt, wenn der Mieter keine Prämien bezahlt hat oder ein Prämienrückstand besteht – denn die Prämienzahlungspflicht ist unabhängig von unserer Leistungspflicht.

 

15. Wie kann die Mietkautionspolice gekündigt werden?

Die Mietkautionspolice kann jederzeit gekündigt werden, indem der Bürgschaftsgläubiger uns aus der Bürgschaftshaftung entlässt.

 

16. Was passiert, wenn der Mieter die Mietkautionspolice kündigen möchte? Entfällt dann die Sicherheit?

Wenn der Mieter die Mietkautionspolice kündigen möchte, dann informieren der Versicherer den Bürgschaftsgläubiger umgehend hierüber. Die Kündigung wird erst dann wirksam, wenn dieser dem Kündigungswunsch zustimmt und uns aus der Bürgschaftshaftung entlässt.