Die Versorgungszusage und die Zusagearten

Der wichtigste Aspekt bei den Überlegungen zur Betrieblichen Altersversorgung ist die Ausgestaltung der Versorgungszusage.

 

Durch die Versorgungszusage des Arbeitgebers entsteht zunächst eine Anwartschaft. Es wird mit der Versorgungszusage die Zusageart festgelegt. Dadurch wird zugleich beeinflusst, in welcher Höhe spätere Versorgungsleistungen zu gewähren sind.

 

Bei den Zusagearten unterscheidet man prinzipiell zwischen einer Leistungszusage und einer Beitragszusage.

 

Die Leistungszusage verspricht eine konkrete Versorgungsleistung. Beispielsweise eine Rente in Höhe von 15 Prozent des letzten Gehaltes oder 45,- Euro für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. Die Beitragszusage hingegen verspricht lediglich eine Versorgung auf Basis des Kapitals, das sich durch die Beiträge und deren Zinsen im Verlaufe der Jahre gebildet hat. Bei der Beitragszusage ist zu beachten, dass bei Eintritt des Versorgungsfalles mindestens die Summe der Beiträge (abzüglich eventueller Risikoprämien) als Kapital zur Verfügung stehen muss. Als dritte vom Gesetz vorgesehene Zusageart ist noch die beitragsorientierte Leistungszusage zu nennen.

 

In der Praxis gibt es natürlich sehr viele variierende Ausgestaltungen innerhalb dieser Zusagearten.

 

Auch ist zu regeln, von welchen Bemessungsgrundlagen die Leistungen abhängen. Es muss weiterhin entschieden werden, ob eine zeitlich befristete oder eine lebenslange Betriebsrente gezahlt wird oder ob nur ein einmaliger Kapitalbetrag im Versorgungsfall zur Auszahlung kommt.

 

Ferner kann Versorgungszusage eine Versorgung nur des Arbeitsnehmers selbst wie auch zusätzlich eine Versorgung seiner Hinterbliebenen vorsehen. Durch das Betriebsrentengesetz sind die Unverfallbarkeit von Anwartschaften, deren Mitnahme bei einem Arbeitsgeberwechsel und der Schutz der Anwartschaften und Ansprüche bei Insolvenz des Arbeitgebers geregelt.

 

Die Versorgungszusage kann folgendermaßen erteilt werden:

  • durch einen individuell ausgehandelten Vertrag
  • unter Bezugnahme auf eine vorhandene Pensionsordnung
  • unter Bezug auf eine Betriebsvereinbarung
  • durch Regelungen im Tarifvertrag

 

Mit Eintritt des Versorgungsfalles (z.B. Erreichen des Rentenalters) wird aus der Versorgungszusage ein Versorgungsanspruch, also der konkrete Anspruch auf Geldzahlung.