Die Insolvenzsicherung in der bAV

Der Gesetzgeber hat dafür Sorge getragen, dass sowohl die Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung, wenn sie bereits unverfallbar sind, wie auch die laufenden Rentenzahlungen auch im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers gesichert sind.

 

Hierfür wurde der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) ins Leben gerufen.

 

Der PSV sichert bis zu bestimmten Höchstgrenzen alle unverfallbaren Anwartschaften und Ansprüche im Rahmen der Durchführungswege Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds Die Pensionskasse hingegen unterliegt nicht der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht, ebenso i.d.R. auch nicht die Direktversicherung. Der PSV finanziert sich nach einem speziellen Umlageverfahren.